DIVRO – Ditz Video Broadcast ← Zur Startseite

Vertragsbedingungen

B2B-AGB

Stand: 12. August 2026

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Aufträge von Unternehmern, Vereinen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.

1. Anbieter und Geltungsbereich

  1. Anbieter ist Michael Ditz, handelnd unter DIVRO – Ditz Video Broadcast, Luxhoop 30, 29303 Bergen, Deutschland, E-Mail: anfrage@divro.de.
  2. Diese AGB gelten für sämtliche Verträge über Livestreams, Video-, Content- und ergänzende Fotoproduktionen sowie damit verbundene Planungs-, Bearbeitungs- und Beratungsleistungen.
  3. Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, Vereine, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind ausgeschlossen.
  4. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn DIVRO ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

2. Angebot und Vertragsschluss

  1. Anfragen über Website, E-Mail, WhatsApp oder soziale Netzwerke sind unverbindlich. Der Vertrag kommt durch Annahme eines DIVRO-Angebots in Textform oder durch eine Auftragsbestätigung von DIVRO zustande.
  2. Angebote sind, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist, 14 Kalendertage gültig.
  3. Ein kurzes Erstgespräch und eine grobe Preiseinschätzung sind kostenfrei. Für ein individuelles schriftliches Angebot werden 49,00 Euro netto berechnet. Umfasst die Angebotserstellung einen Vor-Ort-Termin, eine technische Planung oder ein Konzept, werden 99,00 Euro netto berechnet. Die Kostenpflicht wird vor Beginn bestätigt. Bei anschließender Beauftragung wird die Angebotsgebühr vollständig auf den Auftrag angerechnet.
  4. Maßgeblich für Art und Umfang der Leistung sind das angenommene Angebot, die Auftragsbestätigung und ergänzende Vereinbarungen in Textform.

3. Leistungen und gestalterischer Spielraum

  1. DIVRO erbringt die vereinbarten Leistungen nach dem zum Vertragsschluss bekannten Briefing und mit der geschuldeten fachlichen Sorgfalt.
  2. Bei kreativen Leistungen verbleibt DIVRO innerhalb des vereinbarten Konzepts und Stils ein gestalterischer Spielraum. Persönliches Nichtgefallen stellt keinen Mangel dar, wenn das Ergebnis dem vereinbarten Briefing entspricht.
  3. Aussagen zu Reichweite, Zuschauerzahl, Werbewirkung, wirtschaftlichem Erfolg oder Plattform-Performance sind keine Erfolgsgarantie.

4. Mitwirkung des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber stellt benötigte Inhalte, Ansprechpartner, Freigaben, Logos, Texte und sonstige Informationen rechtzeitig und in geeigneter Form bereit.
  2. Für Produktionen vor Ort sorgt der Auftraggeber für rechtzeitigen Zugang, einen sicheren Arbeits- und Technikbereich, ausreichende Stromversorgung sowie erforderliche Genehmigungen. Eine vorhandene Internetleitung darf nur eingeplant werden, wenn deren Nutzung und Leistungsfähigkeit vorher bestätigt wurden.
  3. Verzögert der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungshandlungen, verlängern sich Termine und Lieferfristen angemessen. Nach vorherigem Hinweis darf dadurch entstehender Mehraufwand zusätzlich berechnet werden.
  4. Wartezeiten oder zusätzlicher Aufwand, die durch fehlenden Zugang oder unzureichende Voraussetzungen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers entstehen, werden nach dem vereinbarten Zeit- oder Mehrstundensatz berechnet.

5. Leistungsänderungen, Mehrzeit und Reisekosten

  1. Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs können zu einer Anpassung von Preis, Zeitplan und Technik führen. Zusätzliche Leistungen werden nach Bestätigung in Textform ausgeführt. Vor Ort ausdrücklich beauftragte Mehrstunden bleiben hiervon unberührt.
  2. Das Angebot weist die enthaltene Einsatzdauer und den Preis für zusätzliche Stunden aus. Mehrzeit wird anhand der tatsächlichen Dauer in angefangenen 30-Minuten-Einheiten berechnet.
  3. Anfahrt, Reisezeit, Park-, Maut- und gegebenenfalls Übernachtungskosten werden auftragsbezogen im Angebot ausgewiesen.

6. Mitarbeitende und Subunternehmer

DIVRO darf zur Vertragserfüllung geeignete freie Mitarbeitende und Subunternehmer einsetzen. Vertragspartner und verantwortlicher Ansprechpartner des Auftraggebers bleibt DIVRO.

7. Preise, Anzahlung und Fälligkeit

  1. Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
  2. Nach Vertragsschluss wird eine Anzahlung von 50 Prozent des vereinbarten Auftragswertes fällig. Der Termin ist erst nach Eingang der Anzahlung verbindlich reserviert. Geht die Anzahlung nicht innerhalb von sieben Kalendertagen nach Rechnungserhalt ein, darf DIVRO den Termin nach Hinweis wieder freigeben.
  3. Bei Livestreams und Veranstaltungen sind die restlichen 50 Prozent spätestens sieben Kalendertage vor dem Termin fällig. Liegt der Termin bei Vertragsschluss weniger als sieben Tage entfernt, wird der vollständige Betrag sofort fällig.
  4. Bei Videoproduktionen wird der Restbetrag nach Abnahme und vor Bereitstellung der veröffentlichungsfähigen finalen Datei fällig.
  5. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen gesetzlichen Verzugsfolgen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

8. Korrekturen, Vorschau und Abnahme

  1. Bei Videoproduktionen sind zwei Korrekturrunden enthalten, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist. Änderungswünsche sind je Runde gesammelt zu übermitteln. Weitere Runden, nachträgliche Konzeptänderungen oder Änderungen außerhalb des Briefings werden nach Aufwand berechnet.
  2. Zur Prüfung erhält der Auftraggeber eine Version mit sichtbarem Wasserzeichen oder eine technisch stark reduzierte, nicht zur Veröffentlichung geeignete Vorschau.
  3. Der Auftraggeber prüft das Werk innerhalb von sechs Werktagen von Montag bis Samstag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von DIVRO. Mängel oder Änderungswünsche sind konkret und gesammelt mitzuteilen.
  4. Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber es veröffentlicht oder anderweitig produktiv nutzt. Es gilt ferner als abgenommen, wenn DIVRO nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.
  5. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

9. Auslieferung und Download

  1. Die veröffentlichungsfähige Enddatei wird erst nach vollständigem Zahlungseingang bereitgestellt.
  2. Ein bereitgestellter Downloadlink bleibt 14 Kalendertage gültig. Der Auftraggeber ist innerhalb dieses Zeitraums für Download und eigene Datensicherung verantwortlich.
  3. Dateiformat, Auflösung und Übergabeweg richten sich nach dem Angebot. Rohmaterial und offene Projektdateien sind nicht Bestandteil der Auslieferung, sofern sie nicht gesondert vereinbart wurden.

10. Besondere Bedingungen für Livestreams

  1. DIVRO schuldet die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Produktion, nicht jedoch eine jederzeit unterbrechungsfreie Übertragung, soweit Störungen auf Internet-, Mobilfunk-, Strom-, Plattform- oder sonstigen Fremdsystemen beruhen und von DIVRO nicht zu vertreten sind.
  2. Ein lokaler Mitschnitt ist nicht standardmäßig enthalten. Er wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung erstellt, sofern die technischen Voraussetzungen dies zulassen.
  3. Wartungsarbeiten, Änderungen oder Sperrungen von Plattformen sowie Einschränkungen durch Rechteinhaber liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs von DIVRO, soweit DIVRO sie nicht zu vertreten hat.

11. Stornierung durch den Auftraggeber

  1. Storniert der Auftraggeber einen verbindlich erteilten Auftrag, kann DIVRO als pauschalierten Ausgleich folgende Anteile des vereinbarten Netto-Auftragswertes verlangen:
    • mehr als 30 Kalendertage vor dem Termin: 20 Prozent,
    • 15 bis 30 Kalendertage vor dem Termin: 40 Prozent,
    • 8 bis 14 Kalendertage vor dem Termin: 60 Prozent,
    • 3 bis 7 Kalendertage vor dem Termin: 80 Prozent,
    • weniger als 72 Stunden vor dem Termin oder bei Nichterscheinen: 100 Prozent.
  2. Bereits geleistete Zahlungen werden auf den Anspruch angerechnet. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  3. DIVRO bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens vorbehalten. Tatsächlich angefallene, nicht stornierbare Fremdkosten können anstelle der Pauschale abgerechnet werden, soweit sie diese übersteigen.
  4. Eine Terminverlegung gilt nur dann nicht als Stornierung, wenn DIVRO ihr zustimmt und ein Ersatztermin verbindlich vereinbart wird. Bereits entstandene Mehr- und Fremdkosten bleiben zahlbar.

12. Wetter bei Außenproduktionen

  1. Ist eine Durchführung wegen Unwetter oder einer konkreten Gefahr für Personen oder Technik nicht vertretbar, vereinbaren die Parteien nach Möglichkeit einmalig einen Ersatztermin. Die Anzahlung wird angerechnet; bereits entstandene, nicht vermeidbare Fremdkosten bleiben zahlbar.
  2. Sagt der Auftraggeber vorsorglich ab, obwohl eine sichere und technisch vertretbare Durchführung möglich wäre, gelten die Stornobedingungen gemäß Ziffer 11.
  3. Die abschließende Entscheidung über die technische Sicherheit der von DIVRO eingesetzten Geräte und Arbeitsplätze trifft DIVRO nach pflichtgemäßem Ermessen.

13. Höhere Gewalt und sonstige Leistungshindernisse

  1. Bei höherer Gewalt oder Ereignissen außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von DIVRO – insbesondere behördlichen Verboten, großflächigen Strom- oder Netzausfällen, Naturereignissen oder dem nicht von DIVRO verursachten Ausfall eines Veranstaltungsorts – ruhen die Leistungspflichten für die Dauer der Störung.
  2. Die Parteien bemühen sich zunächst um einen Ersatztermin. Bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen und unvermeidbare Fremdkosten bleiben abrechenbar.
  3. Dauert das Hindernis so lange an, dass ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist, kann jede Partei hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen vom Vertrag zurücktreten.

14. Ausfall von DIVRO

  1. Kann DIVRO wegen plötzlicher Krankheit oder eines anderen nicht zu vertretenden persönlichen Ausfalls nicht leisten, wird der Auftraggeber unverzüglich informiert. DIVRO bemüht sich nach Möglichkeit um einen Ersatztermin oder eine geeignete Vertretung.
  2. Ist beides nicht möglich, werden Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen zurückerstattet. Bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen bleiben abrechenbar.

15. Nutzungsrechte

  1. Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches und zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht für die im Vertrag vereinbarten Zwecke, Medien und Kanäle.
  2. Eine darüber hinausgehende Bearbeitung, Weitergabe von Rechten an Dritte oder Nutzung außerhalb des vereinbarten Zwecks bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Technisch notwendige Formatanpassungen für die vereinbarten Kanäle bleiben zulässig.
  3. Rechte an verwendeten Inhalten Dritter, insbesondere Musik, Schriften, Stockmaterial oder Plattformelementen, werden nur im Umfang der jeweiligen Lizenzbedingungen eingeräumt.
  4. Rohmaterial und Projektdateien verbleiben bei DIVRO und werden nur bei gesonderter Vereinbarung herausgegeben.

16. Referenznutzung durch DIVRO

DIVRO darf Arbeitsergebnisse, Namen oder Kennzeichen des Auftraggebers nur dann auf der eigenen Website, in sozialen Medien oder zu Präsentationszwecken als Referenz verwenden, wenn der Auftraggeber dies zuvor ausdrücklich freigegeben hat. Die Freigabe kann im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder später in Textform, beispielsweise per E-Mail oder WhatsApp, erfolgen.

17. Rechte, Genehmigungen und Inhalte des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber beschafft die erforderlichen Drehgenehmigungen, Hausrechte, Veranstaltungsfreigaben und Einwilligungen der abgebildeten oder aufgenommenen Personen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  2. Der Auftraggeber gewährleistet, dass von ihm bereitgestellte Logos, Bilder, Musikstücke, Texte und sonstige Inhalte frei von Rechten Dritter sind oder im erforderlichen Umfang genutzt werden dürfen.
  3. Wird DIVRO wegen einer vom Auftraggeber zu vertretenden Rechtsverletzung von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber DIVRO von berechtigten Ansprüchen und den erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung frei. DIVRO informiert den Auftraggeber unverzüglich und stimmt die Rechtsverteidigung angemessen mit ihm ab.

18. Speicherung von Produktionsdaten

  1. DIVRO darf Rohmaterial, Projektdateien und Zwischenstände 30 Kalendertage nach Abnahme ohne weitere Ankündigung löschen.
  2. Eine dauerhafte Archivierung oder Wiederherstellbarkeit wird nicht geschuldet. Eine längere Aufbewahrung bedarf einer gesonderten, gegebenenfalls kostenpflichtigen Vereinbarung.
  3. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten für Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.

19. Mängel und Nacherfüllung

  1. Technische oder inhaltliche Abweichungen vom vereinbarten Leistungsumfang sind DIVRO unverzüglich und konkret mitzuteilen.
  2. Bei einem berechtigten Mangel ist DIVRO zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Die gesetzlichen Rechte bei Fehlschlagen der Nacherfüllung bleiben unberührt.
  3. Kein Mangel liegt vor, wenn eine Abweichung auf fehlerhaften oder verspäteten Vorgaben des Auftraggebers, auf Plattformvorgaben oder auf nicht von DIVRO zu vertretenden Fremdsystemen beruht.

20. Haftung

  1. DIVRO haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in sonstigen gesetzlich zwingenden Fällen.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
  3. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeitenden, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von DIVRO.
  4. Für Datenverlust haftet DIVRO im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen nur in Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwands, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre.

21. Vertraulichkeit

Beide Parteien behandeln als vertraulich gekennzeichnete oder ihrer Natur nach vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.

22. Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Soweit gesetzlich zulässig, insbesondere gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, ist Gerichtsstand Celle.
  3. Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder in der Auftragsbestätigung gehen diesen AGB vor.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.
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